OLG Celle - Urteil vom 11.05.1995
5 U 86/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 13.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 11/93

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Celle, Urteil vom 11.05.1995 - Aktenzeichen 5 U 86/94

DRsp Nr. 2007/17065

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

18000 DM [9000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) für eine Frag aus einem Verkehrsunfall wegen Kompressionsfraktur des 8. und 12. Brustwirbelkörpers. Infolge kyphotischer (unter keilförmiger Deformation) Abheilung bestehen Rücken- und Kopfschmerzen als Dauerfolgen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat nur teilweise - hinsichtlich des Feststellungsanspruchs der Klägerin - Erfolg; im Übrigen ist sie nicht begründet.

Die Anschlussberufung der Klägerin ist zum Feststellungsbegehren begründet; im Übrigen (Verdienstausfall 1991 und 1992) hat sie keinen Erfolg.

A. Berufung der Beklagten:

1. Feststellung: