OLG Karlsruhe - Urteil vom 23.11.1995
19 U 6/95
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1998/22
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 06.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 685/92

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.11.1995 - Aktenzeichen 19 U 6/95

DRsp Nr. 2007/17212

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld für Mann aus Verkehrsunfall wegen HWS-Distorsion sowie unfallursächliche Immunstörung mit Verlust der gesamten Körperbehaarung (alopecia areata totalis). Bis auf die Kopfhaare ist die Körperbehaarung wieder nachgewachsen. Glatze als Dauerschaden.

In Sachen

wegen Forderung u. Schmerzensgeld

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 19. Zivilsenat in Freiburg - auf die mündliche Verhandlung vom 09.11.1995 an-der mitgewirkt haben

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dolland

Richter am Oberlandesgericht Bauer

Richter am Oberlandesgericht Hörster

für Recht erkannt

1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 06.12.1994 (2-0-685/92) im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den außergerichtlich bereits. bezahlten Betrag von DM 3.000 hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von DM 17.000 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 25.11.1992 zu zahlen.