OLG Karlsruhe - Urteil vom 13.01.1995
10 U 169/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1998/24

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.01.1995 - Aktenzeichen 10 U 169/94

DRsp Nr. 2007/17214

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) für Berufssoldat aus Verkehrsunfall (Alkoholfahrt mit 1,77 o/oo) wegen HWS-Schleudertrauma, Brust- und Lendenwirbelsäulentrennung, anhaltende Kopfschmerzen, Hör- und Sehstörungen mit einer MdE von 100 % für 240 Tage.98 Tage stationäre Behandlung (4 KH-Aufenthalte) Psychische Probleme bei der Verarbeitung des Unfall zeigten sich durch Beschwerden im rechten Bein mit Schmerzen, ausstrahlend in Hüfte und Rücken. Gehbeeinträchtigung mit Notwendigkeit zweier Gehhilfen.