OLG Koblenz - Urteil vom 24.04.1995
12 U 996/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1998/37

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 24.04.1995 - Aktenzeichen 12 U 996/94

DRsp Nr. 2007/17217

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

12000 DM [6000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) für 39jährigen Fußgänger aus Verkehrsunfall wegen Fraktur des Orbitabodens links, Fraktur der Kieferhöhle links, inkomplette Jochbeinfraktur links sowie Fraktur der Oberschenkelrolle und des Wadenbeinköpfchens links in der Nähe des Kniegelenks mit einer MdE von 100 % für 105 Tage, 30 % für 60 Tage und 20 % für 120 Tage sowie 10 % auf Dauer.19 Tage stationäre Behandlung, 6 Wochen Gipsverband am linken Bein. Zur Stabilisierung der Knochenbrüche im Gesicht wurde unter Narkose ein Ballon in die Kieferhöhle eingesetzt.Dauerschaden: Beugedifferenz von 5 Grad im linken Knie, Knochenveränderungen in Höhe der ehemaligen Wachstumsfuge der medialen Oberschenkelrolle, Verkalkungsschaden im Bereich der medialen Kondylenzschwingung mit Wetterumschwungsschmerzen. Aufgrund der Gesichtsverletzung verblieben Hyperästhesie und Parästesie (Empfindungsstörungen) im Bereich der linken Wange und der linken Seite der Oberlippe, Druckbeschwerden im Oberkiefer links.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen