OLG Koblenz - Urteil vom 13.03.1995
12 U 1363/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1998/33

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 13.03.1995 - Aktenzeichen 12 U 1363/94

DRsp Nr. 2007/17218

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

12000 DM [6000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) für Kfz-Mechaniker aus Verkehrsunfall (Sturz mit Motorroller) wegen Radiusfraktur an der rechten Hand, Distorsion des linken Handgelenks, Bennet'sche Fraktur des linken Daumens, Halswirbelsäulenzerrung, Abrißbruch im Bereich des körperfernen Schlüsselbeins, großflächige, oberflächige Schürfung im Lendenbereich mit einer MdE von 100 % für 237 Tage und von 20 % auf Dauer.9 Tage stationäre Behandlung. Betriebsinterne Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz.Dauerschaden: Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks, endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks, Muskelminderung des rechten Oberarms, Bewegungseinschränkung des linken Daumens mit mäßiger, posttraumatischer Arthrose, nach Fehlstellung in verbliebener Teilverrenkung verheilte Fraktur des ersten Mittelhandknochens links mit Gelenkbeteiligung, erhebliche posttraumatische Arthrose des rechten Schultereckgelenks nach Teilverrenkung mit knöcherner Beteiligung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen