OLG Koblenz - Urteil vom 09.01.1995
12 U 298/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1998/35

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 09.01.1995 - Aktenzeichen 12 U 298/94

DRsp Nr. 2007/17219

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

50000 DM [25000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) für ca. 20jährigen Motorradfahrer aus Verkehrsunfall wegen distaler Unterarmtrümmerfraktur links, drittgradig offen mit Handgelenksbeteiligung; periphere Schädigung des nervus ulnaris links; Sitzbeinfraktur rechts; Symphysensprengung; Hodenprellung rechts, Knieprellung rechts mit einer MdE von 40 % auf Dauer.29 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit einer mehr als zwewistündigen Operation. 42 Tage Erforderlichkeit des Tragens eines in der Bewegung stark behindernden Fixateurs. Längere ambulante Behandlung.Dauerschaden: knöcherne, in Fehlstellung fest verheilte distale Unterarmfraktur links mit posttraumatischer Arthrose im linken Handgelenk, Bewegungseinschränkung der linken Hand, linker Arm ist kraftlos. Die aktive Streckfähigkeit des 4. und 5. Fingers der linken Hand ist beeinträchtigt, das linke Handgelenk unter Mitbeteiligung des gesamten linken Arms und der gesamten linken Hand ist in der Beweglichkeit eingeschränkt und in der Funktion gemindert. Andauernde periphere Ulnarisschädigung.