AG Heidenheim - Urteil vom 03.06.1987
1 C 325/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Heidenheim, Urteil vom 03.06.1987 - Aktenzeichen 1 C 325/87

DRsp Nr. 2007/21830

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

8000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen einer Kompressionsfraktur des 4. Lendenwirbelkörpers und einer Vorderkantenabsprengung am 5. Lendenwirbelkörper sowie zahlreichen Prellungen mit einer MdE von 100 % für 90 Tage, von 20 % für 270 Tage und von 10 % auf Dauer. 28 Tage stationäre Behandlung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;