AG Wetzlar - Urteil vom 30.06.1987
3 C 496/86
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Wetzlar, Urteil vom 30.06.1987 - Aktenzeichen 3 C 496/86

DRsp Nr. 2007/21860

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

2000 DM [100 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen eines HWS-Syndroms. Erforderlichkeit des Tragens einer Schanz'schen Krawatte für knapp sechs Wochen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;