KG - Beschluss vom 06.04.2022
25 U 135/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 823; StVO § 25 Abs. 3; StVO § 35; StVO § 38;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 3/19

Schadensersatz wegen Beschädigung eines PolizeifahrzeugsVerletzung von Sorgfaltspflichten eines FußgängersRückwärtsfahren entgegen der Richtung einer EinbahnstraßeFolgeentscheidung zu KG 25 U 135/21 v. 07.03.2022

KG, Beschluss vom 06.04.2022 - Aktenzeichen 25 U 135/21

DRsp Nr. 2022/10321

Schadensersatz wegen Beschädigung eines PolizeifahrzeugsVerletzung von Sorgfaltspflichten eines FußgängersRückwärtsfahren entgegen der Richtung einer Einbahnstraße Folgeentscheidung zu KG 25 U 135/21 v. 07.03.2022

Der ein Polizeifahrzeug führende Polizeibeamte ist Besitzmittler für seinen Dienstherrn, zu dessen Gunsten daher die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 BGB spricht. Ein Polizeibeamter darf Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen, wenn eine einer Straftat verdächtige Person verfolgt werden soll. Bei der Entscheidung, ob Sonderrechte in Anspruch genommen werden, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu. Die gemäß § 35 Abs. 8 StVO bestehende Sorgfaltspflicht ist umso größer, je mehr die gegen die StVO verstoßende Fahrweise die Unfallgefahr erhöht.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. November 2021 wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 823; StVO § 25 Abs. 3; StVO § 35; StVO § 38;

Gründe:

I.