KG - Beschluss vom 07.03.2022
25 U 135/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 823; StVO § 25 Abs. 3; StVO § 35; StVO § 38;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 3/19

Schadensersatz wegen Beschädigung eines PolizeifahrzeugsVerletzung von Sorgfaltspflichten eines FußgängersRückwärtsfahren entgegen der Richtung einer Einbahnstraße

KG, Beschluss vom 07.03.2022 - Aktenzeichen 25 U 135/21

DRsp Nr. 2022/10322

Schadensersatz wegen Beschädigung eines Polizeifahrzeugs Verletzung von Sorgfaltspflichten eines Fußgängers Rückwärtsfahren entgegen der Richtung einer Einbahnstraße

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 08.11.2021, Az. 28 O 3/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

2. Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 823; StVO § 25 Abs. 3; StVO § 35; StVO § 38;

Gründe:

Der Senat ist einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung auf der Grundlage des gemäß § 529 in Verbindung mit § 531 ZPO in der Berufungsinstanz noch zu berücksichtigenden Vorbringens der Parteien offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach mündlicher Verhandlung nicht erfordern und eine solche auch nicht aus sonstigen Gründen geboten ist.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

1. Klage