OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.03.2023
13 UF 117/22
Normen:
BGB § 745 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286; BGB § 249;
Vorinstanzen:
AG Zossen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 459/21

Schadensersatz wegen DarlehenszinsenVerpflichtung zur Mitwirkung an einer Darlehensverlängerung eines gemeinschaftlich aufgenommenen DarlehensScheitern einer Umschuldung aufgrund mangelnder Mitwirkung eines der DarlehensnehmerPflichten der früheren Ehegatten bezüglich einer im gemeinsamen Eigentum stehenden Immobilie

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2023 - Aktenzeichen 13 UF 117/22

DRsp Nr. 2023/4306

Schadensersatz wegen Darlehenszinsen Verpflichtung zur Mitwirkung an einer Darlehensverlängerung eines gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehens Scheitern einer Umschuldung aufgrund mangelnder Mitwirkung eines der Darlehensnehmer Pflichten der früheren Ehegatten bezüglich einer im gemeinsamen Eigentum stehenden Immobilie

Auch nach Trennung wegen Zerrüttung der Ehe oder nach der Scheidung kann sich noch die Verpflichtung des Ehepartners ergeben, an einer Darlehensverlängerung oder Umschuldung mitzuwirken, um Kosten im Zusammenhang mit der Finanzierung der gemeinschaftlichen Immobilie zu minimieren. Es muss dann aber auch ein konkretes Angebot nachgewiesen werden und dieses muss dem Ehepartner auch nachweislich zugegangen sein. Soweit dies nicht der Fall ist, kann ein Schadensersatzanspruch aufgrund fehlender Mitwirkung nicht begründet werden.

1. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.872,08 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 745 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286; BGB § 249;

Gründe:

I.

Der beschwerdeführende Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Schadenersatz wegen Darlehnszinsen für ein Immobiliardarlehn.