OLG Hamm - Urteil vom 29.04.2022
11 U 198/21
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 1;
Fundstellen:
VRS 2023, 18
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 04.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 390/20

Schadensersatz wegen der Folgen eines Sturzes in einem LinienbusMitführen eine Rollators beim BuseinstiegGewöhnlicher Anfahrvorgang an einer HaltestelleBetriebsgefahr eines Busses

OLG Hamm, Urteil vom 29.04.2022 - Aktenzeichen 11 U 198/21

DRsp Nr. 2022/10704

Schadensersatz wegen der Folgen eines Sturzes in einem Linienbus Mitführen eine Rollators beim Buseinstieg Gewöhnlicher Anfahrvorgang an einer Haltestelle Betriebsgefahr eines Busses

Stürzt ein älterer Fahrgast, der einen Bus mit einem Rollator besteigt, beim Anfahren des Busses, weil er es versäumt hat, sich sofort einen festen Halt zu verschaffen, kann auch dann, wenn den Busfahrer kein Verschulden an dem Vorfall trifft, eine Konstellation vorliegen, die die Betriebsgefahr des Busses nicht hinter das fahrlässige Verhalten des Fahrgastes zurücktreten lässt. Allein das Mitführen eines Rollators beim Buseinstieg ist keine Situation, die dem Busfahrer eine besondere Hilfsbedürftigkeit des Fahrgastes signalisiert, so dass er mit dem Anfahren bis zur Eigensicherung des Fahrgastes abzuwarten hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.10.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 206,77 € sowie ein Schmerzensgeld von 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 64 % und die Beklagte zu 36 %.