OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.05.2022
7 U 168/16
Normen:
VVG § 63; VVG § 59;
Fundstellen:
VersR 2022, 1091
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 14.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 474/13

Schadensersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Beratungspflichten im Zusammenhang mit dem Vertrieb von VersicherungenUnfallversicherungsausschluss bei Teilnahme an RennveranstaltungenEinrede der VerjährungUnterbliebener Hinweis auf einen Risikoausschluss

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.05.2022 - Aktenzeichen 7 U 168/16

DRsp Nr. 2022/11573

Schadensersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Beratungspflichten im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Versicherungen Unfallversicherungsausschluss bei Teilnahme an Rennveranstaltungen Einrede der Verjährung Unterbliebener Hinweis auf einen Risikoausschluss

Ein Versicherungsvermittler, der weiß oder erkennen muss, dass der Versicherungsnehmer aktiv Rennsport als Grasbahnwagenrennen-Beifahrer betreibt, ist bei der Vermittlung einer Unfallversicherung dazu verpflichtet, auf den Deckungsausschluss nach Ziff. 5.1.5 AUB 2008 hinzuweisen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.10.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen teilweise abgeändert. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 165.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2013 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

VVG § 63; VVG § 59;

Gründe

I.