OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.09.2023
17 U 10/23
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 675f Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 03.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 164/22

Schadensersatz wegen einer Bargeldabhebung infolge eines sogenannten Schockanrufs

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.09.2023 - Aktenzeichen 17 U 10/23

DRsp Nr. 2025/2038

Schadensersatz wegen einer Bargeldabhebung infolge eines sogenannten "Schockanrufs"

1. Im Rahmen der Kontoführung bestehen grundsätzlich keine besonderen Überwachungs-, Aufklärungs- oder Warnpflichten der kontoführenden Bank. Sie muss weder generell prüfen, ob die Abwicklung eines Zahlungsverkehrsvorgangs Risiken für einen Beteiligten begründet, noch Kontobewegungen allgemein und ohne besondere Anhaltspunkte überwachen. Anderes verhält es sich nur dann, wenn die Bank eine Gefährdung des Kunden erkennt oder hierfür massive, evidente Verdachtsmomente bestehen. 2. Allein der Einsatz glatter Beträge und eine dadurch eintretende Kontoüberziehung einer Bank geben indes ohne besondere weitere Anhaltspunkte keinen hinreichenden Anlass für den Verdacht einer Gefahrenlage des Kunden.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Februar 2023 - 5 O 164/22 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 675f Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer Bargeldabhebung in Höhe von 20.000 EUR, welche die Klägerin von ihrem durch die Beklagte Ziffer 1 geführten Girokonto infolge eines sogenannten "Schockanrufs" vornahm, dessen Opfer die Klägerin wurde.

1. 2.