OLG Hamm - Urteil vom 06.04.2022
11 U 143/21
Normen:
ZPO § 92;
Fundstellen:
MDR 2022, 1286
NVwZ-RR 2023, 261
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 25.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 519/20

Schadensersatz wegen einer VerkehrssicherungspflichtverletzungUnterlassene Kontrolle der von Drittfirmen durchgeführten BaustellenabsicherungsarbeitenUnzureichend verfülltes Bauloch

OLG Hamm, Urteil vom 06.04.2022 - Aktenzeichen 11 U 143/21

DRsp Nr. 2022/10699

Schadensersatz wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung Unterlassene Kontrolle der von Drittfirmen durchgeführten Baustellenabsicherungsarbeiten Unzureichend verfülltes Bauloch

Ein unzureichend verfülltes, ca. 10 cm tiefes, scharfkantiges Bauloch in einer Fahrbahnoberfläche kann eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle sein. Eine Kommune verletzt die ihr obliegende Pflicht, eine Baustellenabsicherung zu kontrollieren, wenn sie über einen Zeitraum von annähernd drei Wochen nach Einrichtung der Baustelle keinerlei Kontrollen vorgesehen und durchgeführt hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.05.2021 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.430,14 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2020 sowie 334,75 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 92;

Gründe

A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

B.