OLG Hamm - Beschluss vom 08.04.2022
11 U 147/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZV 2022, 577
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 14.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 93/20

Schadensersatz wegen einer VerkehrssicherungspflichtverletzungZulässige Verwendung eines StraßenablaufdeckelsEntsprechung einer gültigen DIN

OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2022 - Aktenzeichen 11 U 147/21

DRsp Nr. 2022/10656

Schadensersatz wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung Zulässige Verwendung eines Straßenablaufdeckels Entsprechung einer gültigen DIN

Ein Straßenablaufdeckel am Fahrbahnrand in der Nähe eines Fußgängerüberwegs, dessen Schlitzbreite den gültigen DIN entspricht, stellt keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar, wenn er für Fußgänger durch einen beiläufigen Blick unschwer erkennbar ist, so dass er vorsichtig betreten oder ihm ausgewichen werden kann.

Tenor

I.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 14.07.2021 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (Az.: 8 O 93/20) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

II.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.