OLG Hamm - Urteil vom 06.12.2016
26 U 147/14
Normen:
BGB § 611; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 278; BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 19.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 143/11

Schadensersatz wegen einer vermeintlich fehlerhaften ärztlichen BehandlungKontinuierlich progredienter Krankheitsverlauf

OLG Hamm, Urteil vom 06.12.2016 - Aktenzeichen 26 U 147/14

DRsp Nr. 2020/14339

Schadensersatz wegen einer vermeintlich fehlerhaften ärztlichen Behandlung Kontinuierlich progredienter Krankheitsverlauf

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. September 2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 278; BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt als Alleinerbin ihres am ##.##.2008 verstorbenen Ehegatten Alois F (geb. ##.##.1938) die Beklagten wegen einer vermeintlich fehlerhaften ärztlichen Behandlung im Jahr 2008 auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.