LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.03.2022
5 Sa 105/21
Normen:
BGB § 388; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; EFZG § 3; StGB § 246; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 7
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1419/20

Schadensersatz wegen fehlender PackmittelAufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegenüber unpfändbarem LohnPfändbarkeit von SpesenWiderklage wegen Schadensersatz aufgrund abhandengekommener Paletten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.03.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 105/21

DRsp Nr. 2022/10034

Schadensersatz wegen fehlender Packmittel Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegenüber unpfändbarem Lohn Pfändbarkeit von Spesen Widerklage wegen Schadensersatz aufgrund abhandengekommener Paletten

1. § 394 S. 1 BGB schließt die Aufrechnung gegen eine Forderung aus, die nicht der Pfändung unterliegt (Pfändungsfreigrenze). 2. Spesen sind als Aufwandsentschädigung nicht pfändbar. 3. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlender Paletten und Gitterboxen setzt eine objektive Pflichtverletzung voraus, für die der Arbeitgeber beweispflichtig ist. Das bloße Abhandenkommen von Packmitteln reicht dafür nicht aus.

Tenor

1.)

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24. Februar 2021, Az. 7 Ca 1419/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.)

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 388; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; EFZG § 3; StGB § 246; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger und Widerbeklagte (im Folgenden Kläger) der Beklagten und Widerklägerin (im Folgenden Beklagte) wegen eines Fehlbestandes an Paletten und Gitterboxen zum Schadensersatz verpflichtet ist.

1. 2.