KG - Urteil vom 21.10.2022
7 U 1101/20
Normen:
BGB § 635 Abs. 3; BGB § 251 Abs. 2; BGB §§ 249 ff.;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 427/08

Schadensersatz wegen mangelhafter PlanungsleistungenMangelfolgeschäden infolge fehlerhafter ArchitektenplanungUnverhältnismäßigkeit eines MängelbeseitigungsaufwandesNachvollziehbares Interesse an einer vertragsgemäßen Ausführung eines Werkes

KG, Urteil vom 21.10.2022 - Aktenzeichen 7 U 1101/20

DRsp Nr. 2023/506

Schadensersatz wegen mangelhafter Planungsleistungen Mangelfolgeschäden infolge fehlerhafter Architektenplanung Unverhältnismäßigkeit eines Mängelbeseitigungsaufwandes Nachvollziehbares Interesse an einer vertragsgemäßen Ausführung eines Werkes

Orientierungssätze: § 635 Abs. 3 BGB greift nicht bei Mangelfolgeschäden infolge fehlerhafter Architektenplanung ein: Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit des für die Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwandes betrifft nur den Aufwand für die Nachbesserung des Planungsmangels und nicht die Mangelfolgeschäden. Die aufgrund des Planungsmangels verursachte Mangelhaftigkeit des Bauwerks ist kein Mangel des Architektenwerks, sondern Folge des Planungsmangels. Der Umfang des Schadens richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB, die Einrede der Unverhältnismäßigkeit aus § 635 Abs. 3 BGB ist gegenüber der Schadenshöhe nicht möglich (BGH, Urteil vom 7. März 2002 - VII ZR 1/00 - juris Rn. 45 zu § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.).