BGH - Urteil vom 10.05.2022
VI ZR 838/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Fundstellen:
BB 2022, 1537
BB 2022, 1739
GmbHR 2022, 1038
MDR 2022, 891
NJW-RR 2022, 1106
VersR 2022, 1244
ZIP 2022, 1979
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 18.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 208/19
OLG Stuttgart, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 486/19

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Fahrzeugs wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung; Haftungsbegründendes sittenwidriges Vorgehen des betreffenden Automobilherstellers und seines Vertreters

BGH, Urteil vom 10.05.2022 - Aktenzeichen VI ZR 838/20

DRsp Nr. 2022/9462

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Fahrzeugs wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung; Haftungsbegründendes sittenwidriges Vorgehen des betreffenden Automobilherstellers und seines Vertreters

Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Mai 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Tatbestand

Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung in Anspruch.