BGH - Urteil vom 24.05.2022
VI ZR 1215/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7;
Fundstellen:
DAR 2023, 429
MDR 2022, 1153
NJW-RR 2022, 1386
VersR 2022, 1034
r+s 2022, 467
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 157/17
OLG Köln, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 127/19

Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall bei Verletzung des berechtigten unmittelbaren Besitzes

BGH, Urteil vom 24.05.2022 - Aktenzeichen VI ZR 1215/20

DRsp Nr. 2022/10506

Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall bei Verletzung des berechtigten unmittelbaren Besitzes

Zum Schadensersatzanspruch bei Verletzung des berechtigten unmittelbaren Besitzes.

1. Nach einem Verkehrsunfall scheidet ein Haftungsschaden wegen Verletzung des berechtigten unmittelbaren Besitzes mangels Instandsetzungspflicht des Besitzers aus, wenn nicht festegstellt werden kann, auf welcher Grundlage dieser den Besitz über das Fahrzeug ausübte.2. Die Geltendmachung eines Anspruchs aus abgetretenem Recht stellt auch bei einheitlichem Klageziel einen anderen Streitgegenstand dar als die Geltendmachung aus eigenem Recht, weil der der Klage zugrunde gelegte Lebenssachverhalt im Kern geändert wird, wenn die Klage statt auf eigenes auf fremdes Recht gestützt wird.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. August 2020 wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit die Klage auf einen Anspruch aus eigenem Recht gestützt wird. Die Revision wird als unzulässig verworfen, soweit die Klage hilfsweise auf einen Anspruch aus abgetretenem Recht gestützt wird.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7;

Tatbestand