Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. August 2020 wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit die Klage auf einen Anspruch aus eigenem Recht gestützt wird. Die Revision wird als unzulässig verworfen, soweit die Klage hilfsweise auf einen Anspruch aus abgetretenem Recht gestützt wird.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
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