OLG Celle - Urteil vom 12.02.2020
14 U 179/19
Normen:
BGB § 823; StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 733
r+s 2020, 234
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 29.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 209/18

Schadensersatzanspruch nach einem VerkehrsunfallAnspruchsübergang auf den Dienstherrn eines BeamtenAnwendung des Quotenvorrechts

OLG Celle, Urteil vom 12.02.2020 - Aktenzeichen 14 U 179/19

DRsp Nr. 2020/3452

Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall Anspruchsübergang auf den Dienstherrn eines Beamten Anwendung des Quotenvorrechts

Gem. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG in der Fassung vom 26.11.2001 muss die schriftliche Entscheidung des Versicherers eindeutig, erschöpfend und umfassend sein, um die durch die Anspruchsanmeldung geschaffene Verjährungshemmung zu beseitigen. Eine Erklärung des Versicherers, in der dieser lediglich auf eine bestimmte Mithaftungsquote des Geschädigten hinweist, erfüllt diese Voraussetzung nicht, selbst wenn in der Folgezeit einvernehmlich zwischen den Parteien entsprechend dieser Quote reguliert wurde. Soweit der Dienstherr aus Anlass eines Schadensereignisses an einen Beamten Leistungen erbracht hat und diese aus übergegangenem Recht gegenüber dem Gegner geltend machen möchte, unterliegt die Anwendung des Quotenvorrechts nicht der Dispositionsfreiheit des Dienstherrn. Denn die Aktivlegitimation des Dienstherrn besteht nur für die nicht vom Quotenvorrecht betroffenen Beträge.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.8.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover, Az. 3 O 209/18, teilweise abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.052,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.09.2018 zu zahlen.