OLG Celle - Urteil vom 05.02.2020
14 U 163/19
Normen:
VO (EG) 864/2007 (Rom-II-VO) Art. 4 Abs. 1; HStVÜbk Art. 3;
Fundstellen:
MDR 2020, 486
NJW-RR 2020, 540
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 30.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 26/17

Schadensersatzanspruch nach einem VerkehrsunfallDasselbe Recht für dasselbe GeschehenAbstellen auf das Deliktstatut

OLG Celle, Urteil vom 05.02.2020 - Aktenzeichen 14 U 163/19

DRsp Nr. 2020/3449

Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall Dasselbe Recht für dasselbe Geschehen Abstellen auf das Deliktstatut

Für den Ausgleichsanspruch zwischen deutschen Versicherern von Zugmaschine und Anhänger bei einem Unfall im Ausland (hier: Schweiz) ist auf das Deliktstatut des Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO abzustellen bzw. der Art. 3 HStVÜbk, weil es sachgerecht ist, für ein- und dasselbe Geschehen stets dasselbe Recht anzuwenden.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Juli 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover [6 O 26/17] wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil sowie das vorgenannte Urteil des Landgerichts Hannover sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.356,31 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VO (EG) 864/2007 (Rom-II-VO) Art. 4 Abs. 1; HStVÜbk Art. 3;

Gründe:

(§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO):

I.