OLG Dresden - Urteil vom 14.01.2020
4 U 1562/19
Normen:
BGB § 280; BGB § 249;
Fundstellen:
NJW 2020, 1229
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1222/18

Schadensersatzansprüche aufgrund einer zahnmedizinischen ImplantatbehandlungNachbesserungsrecht des ZahnarztesUnzumutbarkeit einer Nachbesserung

OLG Dresden, Urteil vom 14.01.2020 - Aktenzeichen 4 U 1562/19

DRsp Nr. 2020/2778

Schadensersatzansprüche aufgrund einer zahnmedizinischen Implantatbehandlung Nachbesserungsrecht des Zahnarztes Unzumutbarkeit einer Nachbesserung

1. Für die infolge eines Behandlungsfehlers notwendige Entfernung und Neueinsetzung zweier Zahnimplantate ist ein Schmerzensgeld von 3.000,00 € ausreichend. 2. Dem Zahnarzt steht grundsätzlich nach der fehlerhaften Eingliederung von Zahnersatz ein Nachbesserungsrecht zu, dass Ansprüche auf materiellen oder immateriellen Schadenersatz ausschließt. 3. Eine solche Nachbesserung ist allerdings unzumutbar, wenn die zahnärztliche Leistung vollständig unbrauchbar ist; dies ist auch dann der Fall, wenn ihr Verbleib mit einem dauerhaft deutlich erhöhten Entzündungsrisikos verbunden wäre.

I. Auf die Berufung der Klägerin - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 14.06.2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.11.2017 zu zahlen.

2.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € freizustellen.

3.