OLG Brandenburg - Urteil vom 22.08.2019
12 U 11/19
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2019, 3795
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 405/17

Schadensersatzansprüche aus einem VerkehrsunfallUmsatzsteuer für ReparaturkostenZur Reparatur verpflichteter Leasingnehmer eines FahrzeugsKeine Vorsteuerabzugsberechtigung des Leasingnehmers

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.08.2019 - Aktenzeichen 12 U 11/19

DRsp Nr. 2019/13671

Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall Umsatzsteuer für Reparaturkosten Zur Reparatur verpflichteter Leasingnehmer eines Fahrzeugs Keine Vorsteuerabzugsberechtigung des Leasingnehmers

1. Wenn ein Leasingnehmer vertraglich verpflichtet ist, die Reparatur eines Unfallschadens auf eigene Kosten und im eigenen Namen durchführen zu lassen, ist er damit auch gegenüber dem Reparaturunternehmen zur Bezahlung der Vergütung verpflichtet. 2. Dies betrifft dann auch die Umsatzsteuer, wenn der Leasingnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da er den Ersatz des vollständigen Rechnungsbetrages einschließlich der Umsatzsteuer schuldet.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.10.2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 6 O 405/17, i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 04.02.2019 teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die ... GmbH, ..., weitere 2.018,77 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.693,47 € seit dem 09.01.2018, aus weiteren 196,47 € seit dem 23.02.2018 sowie aus weiteren 128,88 € seit dem 09.01.2018 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 71,16 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.