Der Kläger erwarb am 28. Januar 1983 einen gebrauchten Pkw Porsche 911 SC. Dieser wurde wegen mutmaßlicher Verfälschung der Motornummer am 8. Februar 1983 von der Kriminalpolizei sichergestellt und aufgrund eines zwischen dem beklagten Land und der früheren Beklagten zu 2 für derartige Fälle geschlossenen Verwahrungsvertrages in einer Halle auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 2 untergestellt. Gegen den Fahrzeugverkäufer wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Am 3./4. Mai 1983 drangen unbekannte Täter in die Halle ein und richteten an den dort abgestellten Fahrzeugen, darunter demjenigen des Klägers, erhebliche Schäden an.
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