BGH - Urteil vom 09.04.1987
III ZR 3/86
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; StPO (1975) § 94 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Strafverfahren 1
BGHR GG vor Art. 1 Sicherstellung 1
BGHR StPO (1975) § 94 Enteignender Eingriff 1
BGHR StrEG § 8 Abs. 1 Satz 1 Anspruchsgrund 1
BGHR Verwaltungsrecht/Allgemeine Grundsätze, Verwahrung 1
BGHZ 100, 335
BRS 53 Nr. 102
DRsp V(522)220d-e
DRsp-ROM Nr. 1996/5067
JZ 1987, 786
MDR 1987, 822
NJW 1987, 2573
NStZ 1987, 517
WM 1987, 975
Vorinstanzen:
OLG Celle, OLG Celle,
LG Verden,

Schadensersatzansprüche des Eigentümers eines als Beweismittel beschlagnahmten Kraftfahrzeugs bei Schäden durch Vandalismus

BGH, Urteil vom 09.04.1987 - Aktenzeichen III ZR 3/86

DRsp Nr. 1992/3160

Schadensersatzansprüche des Eigentümers eines als Beweismittel beschlagnahmten Kraftfahrzeugs bei Schäden durch Vandalismus

»Wird ein Kraftfahrzeug im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen als Beweismittel sichergestellt und in Verwahrung genommen, so steht dem Eigentümer für Schäden, die durch vorsätzliche Fremdeinwirkung (Vandalismus) an dem Fahrzeug entstehen, keine Entschädigung aus dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriff zu.«

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; StPO (1975) § 94 ;

Tatbestand:

Der Kläger erwarb am 28. Januar 1983 einen gebrauchten Pkw Porsche 911 SC. Dieser wurde wegen mutmaßlicher Verfälschung der Motornummer am 8. Februar 1983 von der Kriminalpolizei sichergestellt und aufgrund eines zwischen dem beklagten Land und der früheren Beklagten zu 2 für derartige Fälle geschlossenen Verwahrungsvertrages in einer Halle auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 2 untergestellt. Gegen den Fahrzeugverkäufer wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Am 3./4. Mai 1983 drangen unbekannte Täter in die Halle ein und richteten an den dort abgestellten Fahrzeugen, darunter demjenigen des Klägers, erhebliche Schäden an.