OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.02.2015
16 U 85/14
Normen:
BGB § 398; VVG § 86 Abs. 1; MÜ Art. 17 Abs. 2 S. 1; MÜ Art. 22 Abs. 5;
Fundstellen:
TranspR 2015, 207
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 06.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 29/13

Schadensersatzansprüche eines Fluggastes wegen des Verlustes von Gepäck

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 16 U 85/14

DRsp Nr. 2015/15083

Schadensersatzansprüche eines Fluggastes wegen des Verlustes von Gepäck

1. Liegt es aufgrund des Schadensbildes nahe, dass Gegenstände aus einem bei Antritt einer Flugreise aufgegebenen Koffer entwendet worden sind, so liegt ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers nahe. Dieser ist daher verpflichtet, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung zu machen.2. Da bei dem heutigen Massenverkehr ein Reisender stets mit der Möglichkeit des Verlusts von aufgegebenem Gepäck rechnen muss, stellt es grundsätzlich einen groben Verstoß gegen die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten dar, wenn wertvolle Gegenstände im Reisegepäck und nicht im Handgepäck transportiert werden (OLG Frankfurt - 16 U 66/12 - 25.06.2012).

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt - 9. Kammer für Handelssachen - vom 6. Mai 2014, Az. 3-09 O 29/13, teilweise abgeändert.

Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 5.686,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Oktober 2012 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. März 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.