SchlHOLG - Urteil vom 28.09.2021
7 U 29/16
Normen:
ZPO § 91; ZPO § 91a; ZPO § 708 Nr. 10; ZPO § 711;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 11.02.2016

Schadensersatzansprüche nach einem FahrradunfallVerletzung einer VerkehrssicherungspflichtHeilung eines ZustellungsmangelsBegriff der jagdlichen EinrichtungenBemessung von Schmerzensgeld für schwerste unfallbedingte Dauerschäden

SchlHOLG, Urteil vom 28.09.2021 - Aktenzeichen 7 U 29/16

DRsp Nr. 2021/15489

Schadensersatzansprüche nach einem Fahrradunfall Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht Heilung eines Zustellungsmangels Begriff der jagdlichen Einrichtungen Bemessung von Schmerzensgeld für schwerste unfallbedingte Dauerschäden

1. Wird die Klageschrift nicht an den für gerichtliche Verfahren bestimmten gesetzlichen Vertreter einer Gemeinde zugestellt, kann der darin liegende Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO dadurch geheilt werden, dass für die Gemeinde wirksam ein Prozessbevollmächtigter bestellt wird, der bereits zuvor in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks gelangt ist (BGH, Urteil vom 23.4.2020, III ZR 251/17)2. Bei "jagdlichen Einrichtungen" i.S.v. § 26 Abs. LJagdG SH handelt es sich um sonderrechtsfähige Sachen, welche ihrer Beschaffenheit nach nur vorübergehend entsprechend ihrer jagdlichen Widmung an einem bestimmten Ort aufgestellt werden und im Eigentum des Revierinhabers bleiben. Bei dem Ziehharmonika-Heck, das auch der Schaffung von Ruhezonen für das Wild dienst, handelt es sich um eine "jagdliche Einrichtung"