I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11.1.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 187,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.9.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 93,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.9.2017 zu zahlen.
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