OLG Dresden - Urteil vom 09.07.2019
4 U 333/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1; StVO § 2 Abs. 3;
Fundstellen:
VRS 2019, 253
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 11.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2393/17

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall einer Straßenbahn mit einem LKWVorrecht in einer EngstelleKein schutzwürdiges Vertrauen bei abweichender tatsächlicher ÜbungAnnäherung an eine unklare Verkehrssituation

OLG Dresden, Urteil vom 09.07.2019 - Aktenzeichen 4 U 333/19

DRsp Nr. 2019/12043

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall einer Straßenbahn mit einem LKW Vorrecht in einer Engstelle Kein schutzwürdiges Vertrauen bei abweichender tatsächlicher Übung Annäherung an eine unklare Verkehrssituation

Die Berechtigung eines Straßenbahnführers, auf sein gegenüber einem LKW bestehendes Vorrecht in einer Engstelle zu vertrauen, entfällt bei der Annäherung an eine unklare Verkehrssituation. Eine solche Situation liegt auch dann vor, wenn aufgrund einer tatsächlichen Übung an der Unfallstelle dieses Vorrecht regelmäßig nicht in Anspruch genommen wird und der Straßenbahnführer diese Übung kennt.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11.1.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 187,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.9.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 93,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.9.2017 zu zahlen.