OLG Düsseldorf - Urteil vom 31.08.2021
1 U 173/20
Normen:
StVG § 7; StVG § 18; VVG § 115;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 19.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 14/18

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallBestimmung eines WiederbeschaffungswertesNeuwert einer BodykitaustattungErsatz des Wiederbeschaffungswertes für ein Serienfahrzeug

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2021 - Aktenzeichen 1 U 173/20

DRsp Nr. 2021/14816

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Bestimmung eines Wiederbeschaffungswertes Neuwert einer Bodykitaustattung Ersatz des Wiederbeschaffungswertes für ein Serienfahrzeug

Bei der Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes eines mit einem sog. Bodykit umgerüsteten, unfallbeschädigten Serienfahrzeuges (hier: Mercedes GLE 350 D Coupe) ist grundsätzlich der Neuwert einer Bodykitausrüstung (hier: 44.050 €) auch dann nicht heranzuziehen, wenn ein Gebrauchtwagenmarkt nicht existiert und eine zeitwertgerechte Ersatzbeschaffung des Bodykits nicht möglich ist. Der Anspruch des Geschädigten auf Ausgleich seines Fahrzeugschadens ist dann vielmehr regelmäßig auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes für das Serienfahrzeug und gegebenenfalls einer durch die Umrüstung herbeigeführten Werterhöhung abzüglich des Restwertes beschränkt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Kleve vom 19.08.2020 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten und der Berufung des Klägers abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. 3.