OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.06.2021
1 U 142/20
Normen:
ZPO § 97;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 13.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 330/19

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallReparatur eines beschädigten Busses in eigener WerkstattTatsächlich angefallene KostenHöhere Kosten einer externen WerkstattHypothetische Annahme von Fremdaufträgen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2021 - Aktenzeichen 1 U 142/20

DRsp Nr. 2021/9898

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Reparatur eines beschädigten Busses in eigener Werkstatt Tatsächlich angefallene Kosten Höhere Kosten einer externen Werkstatt Hypothetische Annahme von Fremdaufträgen

Nutzt ein Busunternehmen seine eigene Werkstatt zur Reparatur seines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Busses, beschränkt sich der zur Herstellung erforderliche Betrag auf die insoweit anfallenden Kosten. Die höheren Kosten einer externen Werkstatt können grundsätzlich zugrunde gelegt werden, wenn das Busunternehmen einen Teil der Kapazitäten seiner Werkstatt als freie Werkstatt zur Gewinnerzielung verwendet. Voraussetzung ist allerdings, dass es im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast hinreichend dazu vortragen kann, dass es in der Zeit der Reparatur des Busses Fremdaufträge hätte annehmen können.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Juli 2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg (3 O 330/19) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 97;

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einem Unfallereignis geltend, welches sich am 01.08.2019 in Schermbeck ereignet hat.