OLG München - Endurteil vom 09.03.2022
10 U 6476/21 e
Normen:
StVO § 9 Abs. 1 S. 4; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 3; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 23.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 4405/18

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallÜberholen eines Traktors bei unklarer VerkehrslageMithaftung eines Geschädigten wegen Verstoßes gegen die doppelte Rückschaupflicht

OLG München, Endurteil vom 09.03.2022 - Aktenzeichen 10 U 6476/21 e

DRsp Nr. 2022/4385

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Überholen eines Traktors bei unklarer Verkehrslage Mithaftung eines Geschädigten wegen Verstoßes gegen die doppelte Rückschaupflicht

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten vom 08.09.2021 wird das Endurteil des LG München II vom 23.08.2021 (Az. 1 O 4405/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich einen Betrag in Höhe von 3.270,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2018 sowie weitere 236,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2018 zu zahlen.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 59 % und die Beklagten samtverbindlich 41 %. Die Kosten der ehemaligen Beklagten zu 1), der A. Autovermietung GmbH& Co. KG, trägt der Kläger. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

4.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

6.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.179,18 € festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 1 S. 4; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 3; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

A.