OLG Dresden - Urteil vom 15.06.2021
4 U 1786/20
Normen:
BGB § 630h Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 31.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 331/19

Schadensersatzansprüche nach einer KnieoperationLäsion des Nervus Peroneus mit der Folge einer FußheberschwächeOrdnungsgemäße Aufklärung des Patienten

OLG Dresden, Urteil vom 15.06.2021 - Aktenzeichen 4 U 1786/20

DRsp Nr. 2021/11387

Schadensersatzansprüche nach einer Knieoperation Läsion des Nervus Peroneus mit der Folge einer Fußheberschwäche Ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten

1. Wird präoperativ nur allgemein über das Risiko von Nervenschäden aufgeklärt, ist hiervon eine dauerhafte Fußheberschwäche wegen einer Verletzung des N. peronäus nicht umfasst. 2. Besteht bei einer Knieoperation das Risiko einer Verletzung des N. peronäus, ist der Patient auch über das Risiko von Lähmungen aufzuklären. Nicht erforderlich ist hingegen, gesondert auf die Dauerhaftigkeit dieser Lähmung hinzuweisen.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 31.07.2020 - 7 O 331/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 36.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 630h Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.