OLG Dresden - Urteil vom 15.03.2022
4 U 1972/21
Normen:
BGB § 280; BGB § 249; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 06.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3708/15

Schadensersatzansprüche nach Entfernung einer Endometriose und eines AppendixZeugenvernehmung einer Arzthelferin zu einem ärztlichen AufklärungsgesprächNachweis eines ordnungsgemäßen Aufklärungsgesprächs

OLG Dresden, Urteil vom 15.03.2022 - Aktenzeichen 4 U 1972/21

DRsp Nr. 2022/7585

Schadensersatzansprüche nach Entfernung einer Endometriose und eines Appendix Zeugenvernehmung einer Arzthelferin zu einem ärztlichen Aufklärungsgespräch Nachweis eines ordnungsgemäßen Aufklärungsgesprächs

1. Die laparoskopische Appendektomie durch einen Gynäkologen unterfällt dem gynäkologischen Facharztstandard. 2. Für die Zeugenvernehmung einer Arzthelferin, die bei einem ärztlichen Aufklärungsgespräch zugegen war, sind die für Ärzte geltenden Beweiserleichterungen entsprechend heranzuziehen. Der Nachweis eines ordnungsgemäßen Aufklärungsgespräches ist daher bereits dann geführt, wenn die Darstellung der allgemeinen Aufklärungspraxis in sich schlüssig und auf ihrer Grundlage einiger Beweis für ein Aufklärungsgespräch erbracht ist. Indiziell spricht hierfür ein vollständig ausgefüllter Aufklärungsbogen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 06.08.2021 - 8 O 3708/15 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.