OLG Dresden - Urteil vom 29.06.2021
4 U 1388/20
Normen:
BGB §§ 630a ff.; BGB § 280; BGB § 249; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 15.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2979/18

Schadensersatzansprüche wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher BehandlungAnlage eines Zentralvenenkatheters über die vena femoralis ohne UltraschallüberwachungBeweis für ein ausreichendes Aufklärungsgespräch

OLG Dresden, Urteil vom 29.06.2021 - Aktenzeichen 4 U 1388/20

DRsp Nr. 2021/11385

Schadensersatzansprüche wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung Anlage eines Zentralvenenkatheters über die vena femoralis ohne Ultraschallüberwachung Beweis für ein ausreichendes Aufklärungsgespräch

1. Der vom Arzt zu führende Beweis für ein ausreichendes Aufklärungsgespräch erfordert nicht dessen konkrete Erinnerung. Er kann auch durch den Nachweis einer "ständigen Übung" geführt werden, wenn die Angaben des Arztes hierzu schlüssig sind und durch die Dokumentation im Wesentlichen bestätigt werden. 2. Die Anlage eines Zentralvenenkatheters über die vena femoralis ohne Ultraschallüberwachung entsprach im Jahr 2013 dem medizinischen Behandlungsstandard.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 15.06.2020 - 7 O 2979/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 68.399,56 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB §§ 630a ff.; BGB § 280; BGB § 249; BGB § 253;

Gründe:

I.