BGH - Urteil vom 23.07.2019
VI ZR 337/18
Normen:
StVG § 7; StVG § 17; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 138 Abs. 4;
Fundstellen:
DAR 2020, 256
DAR 2020, 313
DAR 2021, 321
MDR 2019, 1188
NJW 2019, 3788
VRS 2019, 291
VersR 2019, 1359
r+s 2019, 602
Vorinstanzen:
AG Solingen, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 42/17
LG Wuppertal, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 78/17

Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls; Zulässiges Bestreiten mit Nichtwissen der Unfallbeteiligung des Versicherungsnehmers durch die Versicherung; Fehlen einer überprüfbaren Schadensmeldung

BGH, Urteil vom 23.07.2019 - Aktenzeichen VI ZR 337/18

DRsp Nr. 2019/12648

Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls; Zulässiges Bestreiten mit Nichtwissen der Unfallbeteiligung des Versicherungsnehmers durch die Versicherung; Fehlen einer überprüfbaren Schadensmeldung

Zur Zulässigkeit einer Erklärung mit Nichtwissen seitens des unmittelbar in Anspruch genommenen Kfz-Haftpflichtversicherers hinsichtlich der Darstellung des Unfallhergangs durch den Geschädigten.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 24. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

StVG § 7; StVG § 17; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 138 Abs. 4;

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls geltend.

Der Kläger hat behauptet, er habe am 25. November 2016 an einer Ampel wegen Rotlicht halten müssen, wobei offenbar aus Unachtsamkeit ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen M. auf seinen PKW aufgefahren sei. Ein Fahrzeug mit einem solchen Kennzeichen war damals bei der Beklagten haftpflichtversichert. Eine polizeiliche Unfallaufnahme fand ebenso wenig statt wie eine Dokumentation des Unfalls durch Fotos. Der Unfallgegner, der sich als "Herr B." vorstellte, nannte dem Kläger lediglich eine Telefonnummer und eine Anschrift.