BGH - Urteil vom 08.12.2015
VI ZR 139/15
Normen:
StVG § 1 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; PflVG § 3 Nr. 1; RL 72/166/EWG ; RL 2005/14/EU;
Fundstellen:
BGHZ 208, 140
BauR 2016, 1062
DAR 2016, 261
DAR 2016, 301
MDR 2016, 1019
NJW 2016, 1162
NZV 2016, 165
VersR 2016, 1048
r+s 2016, 143
Vorinstanzen:
LG München II, vom 06.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 7209/06
OLG München, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 2296/14

Schadensersatzbegehren der Hauseigentümer für die Beschädigung des Hausgrundstücks anlässlich des Austritts von Öl bei einer Lieferung mit einem Tankwagen; Zurechnung eines durch Auslaufen von Öl aus einem Tanklastwagen auf das Hausgrundstück des Bestellers entstandenen Schadens; Zugehörigkeit des Entladens von Öl aus einem Tanklastwagen mittels einer auf ihm befindlichen Entladevorrichtung zum Gebrauch des Kraftfahrzeuges

BGH, Urteil vom 08.12.2015 - Aktenzeichen VI ZR 139/15

DRsp Nr. 2016/3379

Schadensersatzbegehren der Hauseigentümer für die Beschädigung des Hausgrundstücks anlässlich des Austritts von Öl bei einer Lieferung mit einem Tankwagen; Zurechnung eines durch Auslaufen von Öl aus einem Tanklastwagen auf das Hausgrundstück des Bestellers entstandenen Schadens; Zugehörigkeit des Entladens von Öl aus einem Tanklastwagen mittels einer auf ihm befindlichen Entladevorrichtung zum "Gebrauch" des Kraftfahrzeuges

PflVG § 3 Nr. 1 a.F.; Richtlinie 72/166/EWG; Richtlinie 2005/14/EU 1. Werden beim Entladen von Heizöl aus einem Tanklastwagen wegen einer Undichtigkeit des zur Schlauchtrommel des Wagens führenden Verbindungsschlauches die Straße und das Hausgrundstück des Bestellers beschädigt, ist das dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zuzurechnen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212 ff.).2. Das Entladen von Öl aus einem Tanklastwagen mittels einer auf ihm befindlichen Entladevorrichtung gehört zum "Gebrauch" des Kraftfahrzeuges (Anschluss an Senatsurteil vom 26. Juni 1979 - VI ZR 122/78, BGHZ 75, 45 ff.). Diese Auslegung steht mit der 1. und 5. KH-Richtlinie in Einklang.

Tenor

Die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 15. Zivilsenates des Oberlandesgerichts München vom 21. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.