OLG Hamm - Urteil vom 10.03.2015
9 U 246/13
Normen:
StVG §§ 7, 18; ZPO §§ 286, 287;
Fundstellen:
NJW 2015, 6
NZV 2015, 4
NZV 2015, 549
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 04.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 407/12

Schadensersatzpflicht bei einem sog. So-Nicht-UnfallAnforderungen an den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität

OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2015 - Aktenzeichen 9 U 246/13

DRsp Nr. 2015/6412

Schadensersatzpflicht bei einem sog. "So-Nicht-Unfall" Anforderungen an den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität

1. Ist im Rahmen der Haftung gemäß §§ 7, 18 StVG der äußere Tatbestand der Rechtsgutverletzung (hier: Kollision zwischen 2 PKW) nach dem für die haftungsbegründende Kausalität geforderten Maßstab des § 286 ZPO vom Geschädigten bewiesen, steht (lediglich) haftungsbegründend fest, dass ihm dadurch ein (kollisionsbedingter) Schaden entstanden ist.2. Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität muss jedoch sodann vom Geschädigten dargelegt und bewiesen werden, dass die von ihm konkret ersetzt verlangten Schäden in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon mit überwiegender Wahrscheinlichkeit iSd § 287 ZPO bei dem Unfall entstanden sind. Gelingt der Beweis nicht (sog. "So-Nicht-Unfall" bezogen auf den Schadensumfang), bleibt die Schadensersatzklage ohne Erfolg

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.11.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen (4 O 407/12) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG §§ 7, 18; ZPO §§ 286, 287;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, Art. 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

1.