SchlHOLG vom 08.02.1995
9 U 99/94
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 S. 2; StVO §§ 8, 37 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
SP 1995, 194

SchlHOLG - 08.02.1995 (9 U 99/94) - DRsp Nr. 1996/3711

SchlHOLG, vom 08.02.1995 - Aktenzeichen 9 U 99/94

DRsp Nr. 1996/3711

Derjenige, der vorsätzlich trotz Rotlichts einer Fußgängerampel weiterfährt und mit einem Linksabbieger zusammenstößt, kann sich nicht darauf berufen, der Unfallgegner habe nicht auf das Rotlicht der Fußgängerampel vertrauen und nach links Abbiegen dürfen, weil er auch mit einem groben Verkehrsverstoß habe rechnen müssen. Vielmehr tritt bei dieser Verkehrslage die Betriebsgefahr des Linksabbiegers gegenüber dem schuldhaften Verhalten des Vorfahrtberechtigten zurück.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 S. 2; StVO §§ 8, 37 Abs. 2 Nr. 1 ;

Hinweise:

S.a. BGH VersR 1992, 701 zu Rotlicht einer Fußgängerampel.

Fundstellen
SP 1995, 194