SchlHOLG - 08.03.1995 (9 U 94/94) - DRsp Nr. 1997/1753
SchlHOLG, vom 08.03.1995 - Aktenzeichen 9 U 94/94
DRsp Nr. 1997/1753
1. Ein kommunaler Schadenausgleich ist kein Haftpflichtversicherer im Sinne des PflVG und kann deshalb nicht nach § 3 Nr. 1 PflVG von dem geschädigten Dritten unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. 2. Haftungsquote von 60 % für ein Rettungsfahrzeug, das bei rotem Ampellicht in eine unübersichtliche Kreuzung einfährt und mit dem Ouerverkehr zusammenstößt.