SchlHOLG vom 29.12.1994
16 U 77/94
Normen:
AKB § 13 Abs. 2 S. 2; VVG § 11 ;
Fundstellen:
VersR 1996, 93

SchlHOLG - 29.12.1994 (16 U 77/94) - DRsp Nr. 1996/29494

SchlHOLG, vom 29.12.1994 - Aktenzeichen 16 U 77/94

DRsp Nr. 1996/29494

1. Serienmäßige technische Verbesserungen im Rahmen der Modellpflege eines Kfz (hier: VW Passat) bedeuten nicht, daß der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird. Die hierdurch entstehende wertmäßige Erhöhung gegenüber dem Vorgängermodell rechtfertigt keinen Abzug wegen Wertverbesserung. 2. Zu erstatten ist der zu entrichtende Kaufpreis, ein marktgängiger Rabatt von 5% ist zu berücksichtigen. 3. Bei einem zweifelhaften Versicherungsfall ist eine Prüfung der Leistungspflicht über mehrere Monate statthaft, die Zahlung der Zeitwertentschädigung führt jedoch zur Anerkennung dieser Leistungspflicht, so daß für das Zurückhalten der Neuwertspitze kein versicherungsvertraglicher Grund mehr besteht.

Normenkette:

AKB § 13 Abs. 2 S. 2; VVG § 11 ;
Fundstellen
VersR 1996, 93