SchlHOLG vom 30.03.1995
16 U 76/94
Normen:
AKB § 13 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1995, 248

SchlHOLG - 30.03.1995 (16 U 76/94) - DRsp Nr. 1996/3792

SchlHOLG, vom 30.03.1995 - Aktenzeichen 16 U 76/94

DRsp Nr. 1996/3792

1. War das Kfz zunächst auf die GmbH und nach Ausscheiden der Kl. aus der Gesellschaft auf sie persönlich zugelassen, ist die Kl. nicht Ersterwerberin i.S. des § 13 Abs. 2 AKB. 2. Sinn des § 13 Abs. 2 AKB ist es, den Versicherungsnehmer zu privilegieren, der im Schadensfall noch Ersterwerber war. Bei ihm hat sich nämlich das subjektive Risiko des Versicherer, daß das Kfz durch Eintragung mehrerer Eigentümer entwertet worden ist, gerade nicht erhöht. Das soll diesem Versicherungsnehmer durch Gewährung der Neuwertentschädigung zugute kommen. 3. Wurde das Kfz - wie vorliegend - geleast, ist für die Frage der Neuwertentschädigung auf die Verhältnisse des Leasingnehmers abzustellen.

Normenkette:

AKB § 13 Abs. 2 ;

Hinweise:

S.a. BGH VersR 1985, 78; OLG Karlsruhe SP 1995, 20; OLG Dresden SP 1995, 91.

Fundstellen
SP 1995, 248