SchlHOLG - Beschluß vom 07.09.1995
1 Ss OWi 249/95
Normen:
GGVS Anlage B § Abs. 1 Nr. 9a, § 9 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Rn. 21212; OWiG § 3, § 80 ;
Fundstellen:
SchlHA 1996, 74

SchlHOLG - Beschluß vom 07.09.1995 (1 Ss OWi 249/95) - DRsp Nr. 1996/22655

SchlHOLG, Beschluß vom 07.09.1995 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 249/95

DRsp Nr. 1996/22655

»Zur Frage einer ausreichenden Belüftung von für den Gefahrguttransport (Druckgasflaschen) eingesetzten Kraftfahrzeugen.« 1. Das Tatbestandsmerkmal "ausreichende Belüftung" ist hinreichend bestimmt. 2. Eine ausreichende Belüftung ist dann gewährleistet, wenn das Fahrzeug im höchstmöglichen oberen und unteren Ladebereich über Lüftungsöffnungen verfügt, die geeignet und groß genug sind, austretende Gase im steigenden und sinkenden Bereich direkt nach außen abzuführen.

Normenkette:

GGVS Anlage B § Abs. 1 Nr. 9a, § 9 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Rn. 21212; OWiG § 3, § 80 ;

Gründe: