SchlHOLG - Beschluß vom 16.11.1995
1 Ss (OWi) 288/95
Normen:
BKatV § 2 ; OWiG § 79 ; StVG § 25 ;
Fundstellen:
SchlHA 1996, 73

SchlHOLG - Beschluß vom 16.11.1995 (1 Ss (OWi) 288/95) - DRsp Nr. 1996/22654

SchlHOLG, Beschluß vom 16.11.1995 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 288/95

DRsp Nr. 1996/22654

1. Durch reuige Einsicht des Betroffenen allein ist der durch die Rechtsprechung entwickelte Sinn und Zweck des Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme in der Regel noch nicht erreicht. 2. Auch erstmalige Auffälligkeit im Straßenverkehr ist weder für sich allein noch in der Regel zusammen mit anderen entlastenden Momenten geeignet, ein Absehen von einem Fahrverbot zu rechtfertigen. 3. Berufliche Härten rechtfertigen ebenfalls nicht ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots. Dies kommt allein bei drohender Existenzgefährdung in Betracht.

Normenkette:

BKatV § 2 ; OWiG § 79 ; StVG § 25 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer am 22. August 1994 außerorts begangenen fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung um 43 km/h eine Geldbuße von 400,-- DM verhängt und von einem Fahrverbot abgesehen. Letzteres hat das Amtsgericht im wesentlichen wie folgt begründet: