SchlHOLG - Beschluß vom 28.12.1995
1 Ss 361/95
Normen:
StGB § 69, § 69a; StPO § 410 ;
Fundstellen:
DRsp III(310)260Nr. 3 (Ls)
SchlHA 1996, 108

SchlHOLG - Beschluß vom 28.12.1995 (1 Ss 361/95) - DRsp Nr. 1996/22653

SchlHOLG, Beschluß vom 28.12.1995 - Aktenzeichen 1 Ss 361/95

DRsp Nr. 1996/22653

»1. Eine Beschränkung des Einspruchs auf einen Teil des Rechtsfolgenausspruchs ist unwirksam, wenn die Feststellungen im Strafbefehl so knapp gehalten sind, daß sie eine getrennte Prüfung von Strafausspruch und Maßregelsanktion nicht möglich machen.« 2. Die Ablehnung einer Ausnahmeregelung nach § 69a Abs. 2 StPO ist fehlerhaft, wenn das Gericht ersichtlich davon ausgeht, daß eine solche Ausnahmeregelung nur die einzelnen Fahrerlaubnisklassen in ihrer jeweiligen Gesamtheit umfassen kann. Denn es ist z.B. innerhalb der Führerscheinklasse 3 möglich, bestimmte Fahrzeugarten von der Sperrfrist auszunehmen. 3. Die Länge der Sperrfrist ist in den Urteilsgründen ebenso wie die Entziehung selbst zu begründen. Dies gilt insbesondere bei erstmaliger Entziehung sowie bei Berufskraftfahrern.

Normenkette:

StGB § 69, § 69a; StPO § 410 ;

Gründe: