SchlHOLG - Beschluß vom 30.12.1981
2 Ss OWi 800/80
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1 ; StVG § 26 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 63, 138

SchlHOLG - Beschluß vom 30.12.1981 (2 Ss OWi 800/80) - DRsp Nr. 1994/13866

SchlHOLG, Beschluß vom 30.12.1981 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 800/80

DRsp Nr. 1994/13866

1. Wird ein Verkehrsteilnehmer auf frischer Tat (Ordnungswidrigkeit) betroffen und von Polizeibeamten angehalten, um seine Personalien festzustellen, dann liegt hierin in aller Regel die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dann, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit von größerem Gewicht handelt. 2. Erhält der Betroffene außerdem die Durchschrift eines Aufnahmeformblattes, so ändert es an der Endgültigkeit der eingeleiteten Verfolgung nichts, wenn die Mitteilung laut Formblatt nur als "ein erster Hinweis" gelten soll.

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1 ; StVG § 26 Abs. 2 ;
Fundstellen
VRS 63, 138