SchlHOLG - Urteil vom 10.05.1995 (4 U 186/93) - DRsp Nr. 1996/29493
SchlHOLG, Urteil vom 10.05.1995 - Aktenzeichen 4 U 186/93
DRsp Nr. 1996/29493
1. Läßt sich den Entscheidungsgründen eines Teilurteils nicht entnehmen, in welchem Umfang bereits über die geltend gemachten Ansprüche entschieden worden ist und inwieweit der Rechtsstreit als noch anhängig betrachtet werden soll, liegt ein unzulässiges Teilurteil vor.2. Eine Begrenzung auf einen bestimmten Zeitpunkt für die Entscheidung über einen Schmerzensgeldanspruch ist wegen dessen Einheitlichkeit grundsätzlich nicht zulässig; etwas anderes gilt nur dann; wenn und soweit die zukünftige Entwicklung noch nicht überschaubar ist.