SchlHOLG - Urteil vom 12.01.1995
16 U 96/93
Normen:
AUB 61 § 10;
Fundstellen:
r+s 1995, 119

SchlHOLG - Urteil vom 12.01.1995 (16 U 96/93) - DRsp Nr. 1995/9916

SchlHOLG, Urteil vom 12.01.1995 - Aktenzeichen 16 U 96/93

DRsp Nr. 1995/9916

1. Krankheit i.S.d. § 10 AUB ist ein regelwidriger Körperzustand, der eine ärztliche Behandlung erfordert; als Maßstab für diese Regelwidrigkeit gilt der altersbedingte Normalzustand. Unerheblich ist, ob der Versicherte den krankhaften Zustand kannte oder sich krank fühlte. 2. In der Regel sind durch Unfall ausgelöste Bandscheibenvorfälle degenerativ bedingt (hier bejaht beim Sturz eines Skiläufers auf das Gesäß, der Anspruch wurde nach § 10 AUB 61 um 80% gekürzt). Soweit in seltenen Fällen Bandscheibenvorfälle traumatisch (= durch unmittelbare Gewalteinwirkung) bedingt sind, liegen in der Regel weitere Verletzungen vor (z.B. Frakturen im betroffenen Bereich).

Normenkette:

AUB 61 § 10;
Fundstellen
r+s 1995, 119