BGH - Urteil vom 22.10.2019
VI ZR 71/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 30
NJW 2020, 1071
VersR 2020, 233
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 11.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 71/13
OLG Karlsruhe, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 49/16

Schließen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde und zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Befundträger im Wege der Beweiserleichterung für den Patienten zwar auf ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis; Zahlungsanspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung (hier: Eintritt des Morbus Sudeck als Primärschaden)

BGH, Urteil vom 22.10.2019 - Aktenzeichen VI ZR 71/17

DRsp Nr. 2019/16756

Schließen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde und zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Befundträger im Wege der Beweiserleichterung für den Patienten zwar auf ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis; Zahlungsanspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung (hier: Eintritt des Morbus Sudeck als Primärschaden)

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde und zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Befundträger lässt im Wege der Beweiserleichterung für den Patienten zwar auf ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis schließen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn ein solches Ergebnis hinreichend wahrscheinlich ist. Es geht zu weit, als Folge der Unterlassung medizinisch gebotener Befunderhebung oder Befundsicherung unabhängig von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Befundergebnisses eine Vermutung dahingehend anzunehmen, dass zugunsten des Patienten der von diesem vorgetragene Sachverhalt für den Befund als bestätigt gilt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 17. Januar 2017 aufgehoben.