OLG Dresden - Urteil vom 08.03.2022
14 U 1267/21
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 11 S. 2; BGB § 253 Abs. 2; VVG § 115 Abs. 1; StVG § 9; BGB § 254; StVO § 25 Abs. 3;
Fundstellen:
NZV 2023, 131
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 04.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1692/20

Schmerzensgeld aufgrund eines VerkehrsunfallsEinwand eines MitverschuldensÜberquerung einer Fahrbahn durch einen Fußgänger81-jähriger gehbehinderter Fußgänger

OLG Dresden, Urteil vom 08.03.2022 - Aktenzeichen 14 U 1267/21

DRsp Nr. 2022/17443

Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls Einwand eines Mitverschuldens Überquerung einer Fahrbahn durch einen Fußgänger 81-jähriger gehbehinderter Fußgänger

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Grundurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 04.06.2021, Az.: 9 O 1692/20, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung in Ziffer 1. des Tenors abgeändert:

Die Klage ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin von 50 % gerechtfertigt.

2. Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und über die Kosten der Berufung wird die Sache an das Landgericht Dresden zurückverwiesen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 44.365,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 11 S. 2; BGB § 253 Abs. 2; VVG § 115 Abs. 1; StVG § 9; BGB § 254; StVO § 25 Abs. 3;

Gründe:

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls in Anspruch.